Die gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit ermöglicht älteren Mitarbeitern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand und parallel dazu die Schaffung eines freien Arbeitsplatzes.
Im Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten Hälfte
(Arbeitsphase), erhält man das Teilzeiteinkommen bei ungekürzter Arbeitszeit. In der zweiten Hälfte
(Freistellungsphase), erhält man das Teilzeiteinkommen und ist von der Arbeit freigestellt.
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Auch Beamte haben die Möglichkeit mit Teilzeit gleitend oder mit dem Blockmodell früher aus dem aktiven Berufsleben auszuscheiden.
Altersteilzeit für Beamte der Besoldungsgruppen A3 bis A16
Grundsätzliches
Bei Altersteilzeit stockt der Arbeitgeber das Teilzeitnetto um 20% des Teilzeitbruttos auf. Der Maximalbetrag der Aufstockung darf 20% der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung nicht übersteigen. Diese Aufstockungsbeträge sind steuerfrei, aber unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Altersteilzeit kann auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gibt es unterschiedliche Regelungen.
Bedingungen für die Altersteilzeit
Man muss:
- älter als 55 Jahre sein
- noch mindestens drei Jahre bis zur Rente haben
- innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein
Förderung durch die Arbeitsagentur
Den Aufstockungsbetrag bekommt der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit ersetzt, wenn die Altersteilzeit bis Dezember 2009 angetreten wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
Auch danach kann Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es gibt dann allerdings keine Fördermittel mehr.
Eine Alternative für spätere Jahrgänge ist ein Zeitwertkonto.
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